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Satzung

Satzung herunterladen (95 KB) Stand 18.09.2015

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Förderverein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Kissenbrück e.V.“(Im Folgenden „Förderverein“ genannt.).
  2. Der Förderverein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“
  3. Der Sitz des Fördervereins ist Kissenbrück.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein ist demokratisch und selbstlos tätig sowie rassisch neutral; politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
  2. Der Förderverein verfolgt den allgemeinen Zweck, die sämtlichen Aktivitäten der Freiwilligen Feuerwehr Kissenbrück im Rahmen des abwehrenden Brandschutzes sowie zur Brandschutzvorbeugung durch Aufklärung hierüber und Brandschutzerziehung zu unterstützen. Hierzu sieht der Förderverein die Beschaffung und zusätzliche Bereitstellung finanzieller Mittel vor.
  3. Der Förderverein sieht als weitere Aufgabe an, zu verdeutlichen, dass es sich bei der Ortsfeuerwehr Kissenbrück, um eine Freiwillige Feuerwehr handelt, deren Mitglieder ausnahmslos ehrenamtlich tätig sind. Die gesetzlichen Aufgaben des Trägers des Brandschutzes gem. Niedersächsischem Brandschutzgesetz (NBrandschG) bleiben von den Tätigkeiten des Fördervereins unberührt.
  4. Die Förderung des Kontaktes zur Bevölkerung durch Informationsveranstaltungen.
  5. Die Gewinnung von Nachwuchs für den aktiven Feuerwehrdienst durch die Unterstützung der Feuerwehr Kissenbrück bei öffentlichen Informationsveranstaltungen sowie die Förderung ihrer Jugendfeuerwehr und einer evtl. Kinderfeuerwehr.
  6. Die Unterstützung der Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Feuerwehr Kissenbrück zu fördern. Dies kann durch Bereitstellung von Lehrmitteln für Schulungen, Beschaffung von Übungsobjekten und Vorbereitung von Informationsbesuchen in Gewerbebetrieben und entsprechenden Einrichtungen geschehen.
  7. Die Unterstützung des Erhalts der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr Kissenbrück. Dies kann durch die zusätzliche Bereitstellung technischer und logistischer Mittel, sowie die Unterstützung der Unterhaltung des Feuerwehrhauses, der Fahrzeuge und Geräte erfolgen. Die Aufgaben des Trägers des Brandschutzes gem. NBrandschG bleiben unberührt.
  8. Förderung des Brauchtums in der Freiwilligen Feuerwehr Kissenbrück (Osterfeuer, Maitanz etc.).
  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Förderverein ist selbstlos tätig. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Fördervereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind begünstigt werden; ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  5. Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke wird beim zuständigen Finanzamt Wolfenbüttel die Anerkennung des Fördervereins als allgemein förderungsfähigen Zwecken dienend – im Sinne der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV Abschnitt A Nr. 9 „Förderung des Feuerschutzes“ in der derzeit gültigen Fassung – beantragt. Danach steht dem Förderverein das Recht zu, entsprechende Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
  • 4 Mitglieder des Vereins
  1. Dem „Förderverein“ können als Mitglieder beitreten:
    1. natürliche Personen
    2. juristische Personen, Körperschaften, Gesellschaften, Vereine, Organisationen sowie private und öffentliche Institutionen.
  2. Die Mitgliedschaft dokumentiert die Verbundenheit mit dem Vereinszweck.
    Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Belange des Feuerschutzes und oder der Freiwilligen Feuerwehr Kissenbrück besonders verdient gemacht hat.
  3. Die Mitgliedschaft im Förderverein wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss schriftlich ohne Begründung entscheidet; Beitrittserklärungen Minderjährige bedürfen der Genehmigung eines Erziehungsberechtigten.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt im auf die Beitrittserklärung folgenden Monat, sofern der Vorstand die Mitgliedsaufnahme genehmigt hat.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Förderverein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und gegenüber dem Vorstand bis zum 30. November desselben Jahres schriftlich zu erklären.
  6. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.
  7. Ein Mitglied, das erheblich gegen die Fördervereinsinteressen verstoßen hat, kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung ohne weitere Begründung aus dem Förderverein ausgeschlossen werden.
  8. Mitglieder erkennen mit ihrem Eintritt in den Förderverein diese Satzung an.
  9. Die Mitglieder können bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Fördervereins keinerlei Ansprüche an das Fördervereinsvermögen stellen.
  • 5 Organe des Fördervereins
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  • 6 Mitgliederversammlung 
  1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Fördervereinsund setzt sich aus allen Mitgliedern gemäß § 4 Absatz 2 zusammen.
  2. In den MVen haben alle aktiven und passiven Mitglieder des Fördervereins, die ordnungsgemäß ihre Mitgliedsbeiträge abgeführt haben, bzw. deren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß eingezogen wurde, einfaches Stimmrecht. Das schriftliche Wahlrecht sowie eine Vertretung des Mitgliedes sind unzulässig.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
    Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand einberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung, dem Ort und Zeitpunkt der Versammlung mindestens 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
    1. auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder innerhalb einer 14tägigen Frist
    2. auf Beschluss des Vorstandes, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sofern zumindest zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
  7. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführenden und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  8. Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung erfolgen. Anträge auf Änderung der Satzung sind dem Vorstand vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
    Eine beabsichtigte Satzungsänderung muss mit der Einladung zur MV bekannt gegeben werden.
  • 7 Aufgaben der Mitgliederversammlungen

Zu den Aufgaben der MV gehören:

  1. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
  2. die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes,
  3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  4. die Genehmigung der Jahresrechnung,
  5. die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
  6. die Wahl der Kassenprüfer, die alle 2 Jahre zu wählen sind,
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  8. Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  • 8 Vorstand 
  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  2. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  3. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  4. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  5. die Aufnahme neuer Mitglieder.
  6. Der Vorstand besteht aus
  7. dem / der Vorsitzenden,
  8. seinem Stellvertreter/in und
  9. dem / der Schatzmeister(in)
  10. dem / der Schriftführer(in)
  11. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  12. Dem erweiterten Vorstand gehören ferner an:
  13. bis zu 2 Beisitzer/innen
  14. der Ortsbrandmeister/in und seinem/seiner Stellvertreter/in, die auf Grund ihres Amtes Mitglied des erweiterten Vorstandes sind.
  15. Wenn der Ortsbrandmeister/in und sein/seine Stellvertreter/in die Ämter des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden bekleiden, kann ein dritter Beisitzer in den erweiterten Vorstand gewählt werden.
  16. In den erweiterten Vorstand können bei Bedarf bis zu 3 weitere Personen beratend berufen werden, zum Beispiel für Öffentlichkeitsarbeit (Presse / Internet) oder ähnliche Aufgaben.
  17. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt.

Die erste Amtsperiode des /der 1. Vorsitzenden und des / der Schatzmeister(in) beträgt abweichend 3 Jahre.

Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

  1. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ausschließlich ehrenamtlich.
  2. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  • 9 Kassenprüfer/innen
  1. Als Kassenprüfer/innen werden von der MV zwei Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.

Im Gründungsjahr wird der erste Kassenprüfer für drei Jahre gewählt.

  1. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören; eine einmalige Wiederwahl in Folge ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer/innen prüfen das Rechnungswesen und die Kassenführung des Fördervereins des abgelaufenen Geschäftsjahres, sowie das Vermögen des Fördervereins und erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht.
  • 10 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

  • 11 Haftungsausschluss

Mitglieder des Fördervereins haften nicht persönlich gegenüber Gläubigern des Fördervereins.

  • 12 Auflösung des Fördervereins
  1. Der Förderverein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Fördervereins an die ortszugehörige Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich zur Verwendung für die Arbeit der Feuerwehr-Nachwuchsarbeit in Kissenbrück zu verwenden hat. 
  • 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 18.09.2015 errichtet.

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